Im Fischereirecht hat sich zum 01.01.2025 folgendes geändert:
Jugendfischereischein:
- Abschaffung des Jugendfischereischeins zum 01.01.2025
- Die Fischerei ist künftig ab dem 7. Lebensjahr möglich (bisher ab dem 10. Lebensjahr) mit einer Begleitperson, die in Besitz eines Fischereischeines ist
- Durch den Wegfall des Jugendfischereischeines ist auch keine Fischereiabgabe mehr zu entrichten
Jugendliche zwischen dem 10. Lebensjahr – 17. Lebensjahr mussten bisher einen Jugendfischereischein bei der Gemeinde beantragen, um in Begleitung mit einer Aufsichtsperson – die eine Fischereiprüfung absolviert hat – bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag fischen zu dürfen.
Die Fischereiprüfung war für den Jugendfischereischein bisher nicht erforderlich.
Alle bisher ausgestellten Jugendfischereischeine bleiben weiterhin gültig.
Sonstiges:
- Der Jahresfischereischein bleibt weiterhin bestehen
- Der Fischereischein auf Lebenszeit mit der Fischereiabgabe für 5 Jahre bleibt ebenso erhalten
- Fischereischeine müssen nicht mehr – z. B. bei einer Namensänderung durch Eheschließung – geändert werden. Der frühere Name kann durch Vorlage durch den Personalausweis nachgewiesen werden, da hier der Geburtsname enthalten ist.